Das Schweizer Parlament hat beschlossen, Inhaberaktien weitgehend abzuschaffen. Unternehmen, die Inhaberaktien ausgegeben haben, müssen von wenigen Ausnahmen abgesehen bis am 30. April 2021 sämtliche Inhaberaktien in Namenaktien umwandeln. Wird diese Pflicht nicht befolgt, drohen einschneidende Sanktionen für Aktionäre und Leitungsorgane – vom Verlust der Aktien über Bussen bis zu 10’000 Franken bis hin zur zwangsweisen Liquidation des Unternehmens​ (sda).

I. Die neuen Regulatorien betreffend Inhaberaktien von nicht börsenkotierten Gesellschaften – Zeitlicher Überblick

 
1. November 2019

Beschränkung des Rechts zur Schaffung neuer Inhaberaktien

Inkrafttreten von Art. 327a StGB

1. Mai 2021 Automatische Umwandlung unzulässiger Inhaberaktien in Namenaktien durch das zuständige Handelsregisteramt
1. November 2024 Automatische Ungültigkeit der Aktien nicht gemeldeter Aktionäre
31. Oktober 2034 Untergang des Entschädigungsanspruchs von schuldlos entrechteten Aktionären
II.  1. November 2019: Beschränkung des Rechts zur Schaffung neuer Inhaberaktien sowie Inkrafttreten von relevanten Strafbestimmungen
Seit dem 1. November 2019 dürfen nur noch börsenkotierte Gesellschaften Inhaberaktien herausgeben sowie nicht börsenkotierte Gesellschaften, deren Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwaltungsstelle in der Schweiz hinterlegt sind.

Auf den 1. November 2019 trat zudem der neue Artikel 327a StGB in Kraft. Mit Busse bis zu CHF 10‘000.00 wird bestraft, wer vorsätzlich eines der folgenden Verzeichnisse nicht vorschriftsgemäss führt (Pflicht des Verwaltungsrates) oder die damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Pflichten (Meldepflichten der Aktionäre) verletzt:

  • bei einer Aktiengesellschaft: das Aktienbuch nach Artikel 686 Absätze 1–3 und 5 OR oder das Verzeichnis über die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 697l OR;
  • bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung: das Anteilbuch nach Artikel 790 Absätze 1–3 und 5 OR oder das Verzeichnis der an Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 790a Absatz 5 OR in Verbindung mit Artikel 697l OR;
  • bei einer Genossenschaft: das Verzeichnis der Genossenschafter nach Artikel 837 Absätze 1 und 2 OR.

III.  1. Mai 2021: Automatische Umwandlung unzulässiger Inhaberaktien in Namenaktien

Bestehende Inhaberaktien nicht börsenkotierter Gesellschaften müssen bis zum 30. April 2021 gemäss dem ordentlichen Verfahren nach Art. 704a OR in Namenaktien umgewandelt werden. Kommt die Gesellschaft dieser Pflicht nicht nach, so werden die Inhaberaktien von Gesetzes wegen nach Ablauf dieser Frist automatisch in Namenaktien umgewandelt, wobei das Handelsregisteramt diese Änderung im Handelsregister von Amtes wegen vornimmt. Das Handelsregisteramt trägt ab diesem Zeitpunkt keine anderen Statutenänderungen ein, bis die Statuten angepasst wurden (kann jedoch gemeinsam mit einer anderen Statutenänderung erfolgen). Andere Handelsregistereinträge, wie beispielsweise die Änderung des Verwaltungsrates, werden weiterhin eingetragen.

Kommt die Gesellschaft bis zum 30. April 2021 dieser Verpflichtung nach und wandelt die bestehenden Inhaberaktien in Namenaktien um, so trägt der Verwaltungsrat als Eigentümer der neuen Namenaktien nur jene Aktionäre im Aktienbuch ein, welche ihre in Art. 697i OR vorgesehenen Meldepflichten erfüllt haben (Meldung des Inhaberaktionärs). Wenn ein Aktionär diese Pflicht nicht erfüllt hat, wird er nicht als Aktionär eingetragen.

IV. 1. November 2024: Automatische Ungültigkeit der Aktien nicht gemeldeter Aktionäre

Jene Inhaberaktien, welche in Namenaktien umgewandelt wurden und bis am 1. November 2024 keinen gemeldeten Eigentümer haben, werden am 1. November 2024 von Gesetzes wegen ungültig (nichtig). Es ist dafür weder ein Handeln der Gesellschaft erforderlich, noch kann die Gesellschaft oder der betreffende ehemalige Aktionär die Ungültigkeit verhindern. Die nichtigen Aktien werden durch eigene Aktien der Gesellschaft ersetzt. Der Verwaltungsrat hat in diesem Zeitpunkt das Aktienbuch sowie die Buchhaltung anzupassen und kann über das weitere Schicksal dieser eigenen Aktien frei verfügen. Die ursprünglichen Aktionäre verlieren ihre mit den Aktien verbundenen Rechte. Ein Aktionär, dessen Aktien ohne eigenes Verschulden nichtig geworden sind, kann unter bestimmten (strengen) Voraussetzungen innerhalb von zehn Jahren (bis 31. Oktober 2034) gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Entschädigung (zum Verkehrswert) geltend machen.

V.  Handlungsempfehlung für Verwaltungsräte

  • Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, das Aktienbuch (unmittelbarer Eigentümer) und das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Person (gemäss Art. 697j OR) korrekt und vollständig zu führen. Werden diese Dokumente nicht vorschriftsgemäss geführt, kann gegen die Gesellschaft ein Verfahren wegen Mängel in der Organisation eingeleitet werden. Zudem machen sich die Mitglieder des Verwaltungsrates strafbar.
  • Bisherige Inhaberaktionäre, welche ihrer Meldepflicht nach Art. 697i OR und gegebenenfalls nach Art. 697j OR nicht erfüllt haben, sind vom Verwaltungsrat aufzufordern, die Meldung vorzunehmen.
  • Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass kein Aktionär, welcher seiner Meldepflicht nicht nachkam, seine Aktionärsrechte ausübt. Kommt der Verwaltungsrat dieser Pflicht nicht nach, so haftet er privat für seine Sorgfaltspflichtverletzung.
  • Inhaberaktien sind anlässlich der nächsten Generalversammlung, spätestens jedoch bis zum 30. April 2021, einzuziehen und im Rahmen der Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien zu vernichten (Generalversammlungsbeschluss mit Statutenänderung und notarieller Beurkundung).

VI. Handlungsempfehlung für Inhaberaktionäre

  • Für Inhaberaktionäre, welche bisher die Meldung des Inhaberaktionärs (nicht zu verwechseln mit der Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person) unterlassen haben:
  • Bis 30. April 2021: Der Aktionär kann die Meldung direkt bei der Gesellschaft vornehmen. Nach Art. 697i OR hat der Aktionär den Besitz der Inhaberaktie nachzuweisen und sich durch einen amtlichen Ausweis auszuweisen (natürliche Person) bzw. durch einen Handelsregisterauszug (juristische Person). Der Inhaberaktionär hat auch jede Änderung seines Vor- oder Nachnamens sowie seiner Adresse zu melden.
  • Ab 1. Mai 2021 bis 31. Oktober 2024: Der säumige Aktionär muss seine Meldepflicht innert 5 Jahren nachholen. Der Aktionär muss zwingend für seine Eintragung als Aktionär im Aktienbuch über das Gericht und benötigt dafür zusätzlich die vorgängige Zustimmung der Gesellschaft. Weiter ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren vor Gericht das blosse Aktienzertifikat als Beweismittel nicht genügen wird, sondern der Aktionär muss als Nachweis seiner Aktionärsstellung ein Zeichnungsschein oder einen Zessionsvertrag vorlegen können. Gelingt dem Aktionär der Beweis nicht, verliert er seine Aktionärsstellung.

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